Erbausschlagung (Kostenbeschwerde) | Kosten- und Entschädigungsfolgen
Erwägungen (1 Absätze)
E. 28 Juni 2023 betreffend Erbausschlagung Berufung beim Kantonsgericht Schwyz einreichte (KG-act. 1);
- diese Berufung als Kostenbeschwerde i.S.v. Art. 110 ZPO entgegenge- nommen wurde (s. KG-act. 2 mit weiteren Anordnungen);
- die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Juli 2023 das eingereichte Rechtsmittel zurückzog, sodass das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO sowie in Anwendung von § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial ab- zuschreiben ist;
- die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wird, dass auch bei einem Verfahrensausgang wie dem vorliegenden grundsätzlich die Kosten der 2. Ge- richtsinstanz zu ihren Lasten gingen (s. Art. 106 Abs. 1 ZPO);-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Das Verfahren vor Kantonsgericht wird als durch Rückzug der Be- schwerde abgeschrieben.
- Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 150.00.
- Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/AR) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 11. September 2023 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 11. September 2023 ZK2 2023 48 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend Erbausschlagung (Kostenbeschwerde) (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Ma- rch vom 28. Juni 2023, ZET 2022 347);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Juli 2023 (Postaufgabe D: 10.07.2023; Ankunft Grenzstelle CH: 11.07.2023) gegen die – am 1. Juli 2023 zugestellte – Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom
28. Juni 2023 betreffend Erbausschlagung Berufung beim Kantonsgericht Schwyz einreichte (KG-act. 1);
- diese Berufung als Kostenbeschwerde i.S.v. Art. 110 ZPO entgegenge- nommen wurde (s. KG-act. 2 mit weiteren Anordnungen);
- die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Juli 2023 das eingereichte Rechtsmittel zurückzog, sodass das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO sowie in Anwendung von § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial ab- zuschreiben ist;
- die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wird, dass auch bei einem Verfahrensausgang wie dem vorliegenden grundsätzlich die Kosten der 2. Ge- richtsinstanz zu ihren Lasten gingen (s. Art. 106 Abs. 1 ZPO);-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Das Verfahren vor Kantonsgericht wird als durch Rückzug der Be- schwerde abgeschrieben.
2. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 150.00.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/AR) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 11. September 2023 rfl